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NGOs zum Beschwerdeverfahren im „EU-Lieferkettengesetz“

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Die Verhandlungen über die EU-Richtlinie zu menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Sorgfaltspflichten in Lieferketten laufen (Informationen zu den geplanten Inhalten der Richtlinie und zum Stand der Diskussion gibt es in der Aufzeichnung meines Webinars hier). Verschiedene Organisationen und Verbände versuchen, Aspekte, die ihnen wichtig scheinen in die Diskussion einzubringen oder leisten Lobbyarbeit für ihre Interessen.

Eine Gruppe verschiedener Nichtregierungsorganisationen hat sich jetzt zur Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens in der Richtlinie geäußert

Die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens ist ein wesentliches Element der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten von Unternehmen. Auch das LkSG sieht die Einrichtung eines solchen Beschwerdeverfahrens vor. Unternehmen, für die das LkSG gilt, müssen entlang ihrer gesamten Lieferkette ein Beschwerdeverfahren anbieten, über das betroffene Personen auf Verletzungen ihrer Menschenrechte hinweisen können.

Das Beschwerdeverfahren geht zurück auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Deren dritte Säule befasst sich mit dem Zugang zu Abhilfe. Die UN-Leitprinzipien enthalten Vorgaben dafür, wie das Beschwerdeverfahren beschaffen sein sollte.

Einige Punkte:

Der Vorschlag der Kommission bleibt hinter den UN-Leitprinzipien zurück. Sowohl der Ministerrat als auch das Parlament wollen das Beschwerdeverfahren an die UN-Leitprinzipien anlehnen; das Parlament möchte dies ausdrücklich in der Richtlinie verankern.

Der Vorschlag des Parlaments unterscheidet zwischen Meldungen und Beschwerden. Die spiegelt die beiden Funktionen des Beschwerdemechanismus´ wider, Unternehmen frühzeitig über Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltstandards zu informieren und Betroffenen Zugang zu Abhilfe zu geben. Das ist aus Sicht der NROs zu begrüßen.

Der Begriff der Wiedergutmachung geht über rein finanziellen Ausgleich hinaus. Er ist gerichtet auf die Wiederherstellung des Zustandes, der vor der Verletzung bestand. Dies kommt im Vorschlag des Parlaments am ehesten zum Ausdruck. Der Vorschlag der Kommission, der nur finanzielle Wiedergutmachung vorsieht, bleibt hinter den Vorgaben der UN-Leitprinzipien zurück.

Die Vorschläge von Rat und Kommission enthalten keine hinreichenden Regelungen über den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen. Die Bezugnahme auf die Whistleblower-Richtlinie ist hier nicht ausreichend. Denn diese sieht lediglich den Schutz von Personen vor, die im beruflichen Umfeld von Verstößen erfahren haben, nicht den Schutz aller Betroffenen. Sie sieht auch lediglich den Schutz bei bestimmten Rechtsverstößen vor, nicht auch den (weitergehenden) Schutz bei Verstößen gegen menschenrechtliche Standards.

Die NROs kritisieren, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich mit Problemen in den Wertschöpfungsketten befassen, zwar das Recht haben sollen, Meldungen einzureichen, aber nicht selbst beschwerdebefugt sein sollen. Dadurch würden ihnen wichtige Teilnahmerechte im weiteren Verfahren vorenthalten.

Das Papier der NGOs finde sich hier:


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