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Beratung zum LkSG

Beratung zum LkSG

RA für das LkSG - Holger Hembach

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Neue menschenrechtliche Berichtspflichten für Unternehmen

27. April 2017 by Holger Hembach

Am 19. April ist das Gesetz zur Stärkung der nicht finanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihrem Lager-und Konzernlagebericht (CSR-Richtlinie – Umsetzungsgesetz) in Kraft getreten. Es begründet eine Pflicht für bestimmte Unternehmen, Angaben über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte, auf die Umwelt, auf Arbeitnehmerrechte  sowie im Bereich Korruption und Bestechung zu machen. Darüber hinaus muss der Bericht Angaben darüber enthalten, wie das Unternehmen Diversität bei der Besetzung der Verwaltungs-, Aufsichts- und Leitorgane gewährleistet.

Das Gesetz setzt eine EU-Richtline um. Die Umsetzung erfolgte verspätet; eigentlich hätte die EU-Richtlinie bis zum 6. Dezember 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.

Die betroffenen Unternehmen müssen eine sogenannte „nichtfinanzielle Erklärung“ abgeben. Diese muss Angaben darüber enthalten, welche wesentlichen Risiken mit der Geschäftstätigkeit in den oben genannten Bereichen verbunden sind und was die Unternehmen tun, um diese Risiken zu handhaben. Allerdings müssen Unternehmen diese Angaben nur dann machen, wenn sie für ihre Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. Nachteilige Angaben dürfen dann unterbleiben, wenn sie „nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“ dazu geeignet sind, „der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Schaden zuzufügen“.

Betroffen von der Verpflichtung sind große Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Die Definitionen einer großen Kapitalgesellschaft und eines kapitalmarktorientierten Unternehmens ergeben sich dabei aus dem HGB. Es sind im wesentlichen Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen € oder Umsatzerlösen von mehr als 40 Millionen €. Die Pflichten gelten rückwirkend ab 1. Januar 2017

Es gibt verschiedene Regelwerke, die Vorgaben darüber enthalten, wie derartige Berichte aufgebaut werden können und welche Angaben sie enthalten sollten. Beispiele hierfür sind im Bereich Menschenrechte die UN Guiding Principles on Business und Human Rights oder für alle Bereiche, die im Gesetz angesprochen sind, die Standards der Global Reporting Initiative. Unternehmen können auf solche Leitwerke zurückgreifen, sind dazu aber nicht verpflichtet.

Die Grünen hatten im Gesetzgebungsverfahren weitergehende und strengere Berichtspflichten gefordert. Sie kritisierten unter anderem, dass nur solche Angaben gemacht werden müssen, die finanziell relevant sind. Damit liege der Fokus letztlich doch wieder nur auf wirtschaftlichen Belangen und nicht auf der sozialen Verantwortung von Unternehmen. Letztlich hat sich diese Kritik aber nicht durchgesetzt; die Bundesregierung stützte sich auf die Auffassung der Wirtschaft, dass der Lagebericht eines Unternehmens eben im Wesentlichen der Information über die finanzielle Lage des Unternehmens dienen.

Kategorie: Allgemein

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