Und wie setzen wir das in China um? Das ist eine der häufigsten Fragen, wenn ich Seminare zum LkSG durchführe. Sabine Ferenschild geht ihr in einer Publikation nach, die sie für das Südwind Institut erstellt hat. Die Veröffentlichung beruht u.a. auf Gesprächen mit 24 Vertretern aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Sie ist schon im August 2024 erschienen.
Einige Punkte:
In den 80er und 90er Jahren wurden mehrere Gesetze verabschiedet, die der Stärkung der Stellung von Arbeitnehmern dienten. Diese hatten auch positive Effekte für die Situation vieler Arbeitnehmer, auch wenn sie zeitweilige nur unzureichend umgesetzt wurden.
Arbeitsbezogene Menschenrechte sind grundsätzlich im chinesischen Arbeitsrecht verankert. Gewerkschaften sind im Gewerkschaftsgesetz geregelt. Dieses räumt dem Gesamtchinesischen Gewerkschaftsbund eine Art Monopolstellung ein. Der Gesamtchinesische Gewerkschaftsbund wird wegen seiner Staatsnähe vom internationalen Gewerkschaftsbund nicht als freie Gewerkschaft angesehen. Das chinesische Unternehmensrecht sieht aber vor, dass es in Betrieben mit mehr als 300 Beschäftigten gewählte Arbeitnehmervertreter geben muss.
Seit den 2010er Jahren sind mehrere Gesetze erlassen worden, die Engagement für Arbeitnehmerrecht erschweren. Beispielsweise wird die Tätigkeit ausländischer NGOs stark beschränkt und kontrolliert. Personen und Unternehmen, die an ausländischen Sanktionen mitwirken, können belangt werden.
Auch China erkennt grundsätzlich zahlreiche internationale Menschenrechte an. Es gibt einen nationalen Aktionsplan für Menschenrechte (2021 – 2025), der auf die UN-Leitprinzipien Bezug nimmt. China ist aber der Auffassung, dass Souveränität und Nichteinmischung über den Menschenrechten stehen und erachtet ausländische Einflussnahme zur Durchsetzung von Menschenrechten als Eingriff in seine Souveränität.
Vor diesem Hintergrund ist die Durchsetzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in chinesischen Unternehmen äußerst schwer. Chinesische Unternehmen beantworten Lieferantenfragebögen häufig ohne weiteres. Allerdings enthalten diese praktisch nie Hinweise auf Probleme. Die Überprüfung der Angaben ist so gut wie unmöglich; Sozialaudits haben aufgrund der Rahmenbedingungen keine Aussagekraft.
0 comments