Am 21. Juni 2022 haben das EU-Parlament und die Regierungen der Mitgliedsstaaten eine vorläufige Einigung über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) erzielt.
Mit der Richtlinie sollen Lücken in den geltenden Vorschriften über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen geschlossen werden.
Der Weg zur Richtlinie
Am 21. April 2021 hatte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vorgelegt. Rechtsgrundlage des Vorschlags waren die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Die Beratungen im Rat der Europäischen Union begannen am 7. Juni 2021. Am 8. Dezember prüfte dann dann die Gruppe einen ersten Kompromisstext. Nach vielen weiteren Sitzungen und Überarbeitungen des Vorschlags wurde am 21. Juni 2022 dann die vorläufige Einigung erzielt.
Inhalt der Richtlinie
Der französische Wirtschaftsminister Bruno Le Maire bezeichnete die Einigung als eine „hervorragende Nachricht für alle europäischen Konsumierenden.“ Weiter führte er aus die Verbraucher würden nun besser über die Auswirkungen von Unternehmen auf Menschenrechte und Umwelt informiert werden. Das bedeute mehr Transparenz für Menschen, Konsumierende und Anlegende. Es bedeute auch, dass die von Unternehmen bereitgestellten Informationen besser lesbar und einfacher würden. Unternehmen müssten ihrer Rolle in der Gesellschaft in vollem Umfang gerecht werden. Greenwashing sei Geschichte.
Die Richtline ändert die bisher geltenden Bestimmungen über die Abgabe nichtfinanzieller Informationen von 2014. Als wichtigste Änderungen werden
- eine detaillierte Berichtspflichten eingeführt,
- Unternehmen verpflichtet, Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen wie Umweltrechten, sozialen Rechten, Menschenrechten und Governance-Faktoren zu veröffentlichen
- eine Zertifizierungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie ein besserer Zugang zu Informationen eingeführt.
Für die Festlegung europäischer Standards wird nach fachlicher Beratung durch mehrere europäische Agenturen die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zuständig sein.
Bedeutung der Richtlinie
Die Berichtspflichten gelten für alle europäischen Großunternehmen und alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen. Diese sollen auch für die Bewertung der Informationen etwaiger Tochterkonzerne verantwortlich sein.
Außerdem gelten die Vorschriften für börsennotierte KMU deren Besonderheiten jedoch berücksichtigt werden. Während eines Übergangszeitraums sollen diese Unternehmen eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können, die sie bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausnimmt.
In Bezug auf nichteuropäische Unternehmen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts für alle Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.
Die Qualität der Berichterstattung muss von einer akkreditierten unabhängigen Prüfstelle zertifiziert werden. Diese sorgt dafür, dass die Nachhaltigkeitsinformationen den von der Union festgelegten Zertifizierungsstandards entsprechen. Bei nicht in der EU ansässigen Unternehmen muss dies ebenfalls von einem europäischen oder in einem Drittland ansässigen Prüfer zertifiziert werden.
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Anwendung der Vorschriften erfolgt in drei Schritten:
- am 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen;
- am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen;
- am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
Die erzielte vorläufige Einigung muss noch vom Rat und dem EU Parlament gebilligt werden. Dies gilt jedoch als reine Formsache. Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.